Home Wichtige Hinweise, Abstimmungsergebnisse usw Wo sollen neue Betreiber und neue CoSysops angekündigt werden? Die fünf goldenen Regeln für Sysops

6.6 geschäftsmäßiger <> geschäftlicher / BDSG

Von: Harald Krusekamp @ MS (Do, 04.04.96 22:55)
MId: 199604042255.a54581@ms.maus.de

Moin Thomas!

TL> Unter das BDSG fallen nur Behörden und öffentliche Stellen sowie die
TL> Privatwirtschaft. Das MausNetz hat - wie z.B. auch Vereine - kein
TL> wirtschaftliches Ziel.

Das ist schon fast wieder ein FAQ wert: Was Du schreibst, stimmt schlicht nicht. Im dritten Abschnitt des BDSG ist von "geschäftsmäßiger", nicht von "geschäftlicher" Datenverarbeitung die Rede.

Geschäftsmäßig ist ein selbständiges und auf eine gewisse Häufigkeit abgestelltes Tätigwerden. Auf Entgeltlichkeit kommt es nicht an (das wäre "gewerbsmäßig").


                        Zöller-Stephan ZPO 17. Aufl. Par. 157 Rdnr. 4 u. H.
                        a. BGH NJW 1986, 1051; OLG Hamburg MDR 1951, 693;
                        RGZ 61, 51)
(aus einer Mitteilung von Ralf Maseratis @ UN zitiert)

Ich habe hier ein Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg liegen, als der
für Münster zuständigen Datenschutzbehörde (die BR Münster ist nicht
Datenschutzbehörde), in dem folgendes steht:

Durchführung des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG -
hier: Meldepflicht nach  Par. 32 BDSG

Hiermit bestätige ich, daß die MAUS MS, Münster bei mir im Register nach
Par. 32 Bundesdatenschutzgesetz gemeldet ist.

Ich weise darauf hin, daß Änderungen zu den mir mitgeteilten Angaben
innerhalb eines Monats anzuzeigen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ahlers

Der dritte Abschnitt des BDSG findet mithin unmittelbar Anwendung auf Mailboxen. Dies hat übrigens nichts mit der - für die meisten Mailboxen nicht mehr notwendigen - Anmeldung beim BAPT nach dem FAG zu tun.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (siehe Info 1 des Bundesbeauftragten für Datenschutz, Seite 14). Ein Blick in Par. 28 (den ich wegen der Länge hier nicht abtippen werde ;-)) zeigt, daß Hans personenbezogene Daten veröffentlicht hat, was unter bestimmten Voraussetzungen des Par. 28 noch erlaubt sein könnte. Allerdings ist keine der Voraussetzungen erfüllt: Weder liegt eine Zweckbestimmung vor, die eine Veröffentlichung rechtfertigen könnte, noch kann man angesichts deutlichen Widerspruchs vieler Sysops (schon durch die explizite Anwendung der Kleinschreibung innerhalb des Tokenformats im ISB) von mangelndem schutzwürdigem Interesse ausgehen, zumal die meisten Daten im ISB gerade nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, worauf diejenigen, deren Daten dort drinstehen, vertrauen durften (aber leider nicht konnten). Da Hans als Sysop berechtigter Empfänger der im ISB gespeicherten Daten ist, durfte er sie gem. Par. 28 IV BDSG nur für den Zweck nutzen, zu dessen Erfüllung sie an ihn übermittelt werden. Die Daten wurden aber gerade nicht zur Veröffentlichung an ihn übermittelt, dennoch hat er sie veröffentlicht.

Geht man davon aus, daß Hans nicht bewußt jemanden schädigen wollte (das würde das Strafmaß erhöhen), muß man von einer Geldstrafe gem. Par. 43 I bzw. II BDSG als Strafmaß - Ersttäter, minder schwerer Fall usw. - ausgehen. Möglicherweise würde ihn seine mangelnde Einsicht ein paar Hunderter extra kosten - Richter lieben so etwas ;-)

TL> personenbezogenen Daten - findet aber hier keine Anwendung)

Bitte nie nicht wiederholen, einverstanden?

TL> p.s.: Hoffe Du fasst es nicht zu sehr als Belehrung auf - just Info
TL> :-)

Eben ;-)

MfG Harald


Copyright © by Christian Goßlar
Letzte Aktualisierung am 6. November 1997

Home Wichtige Hinweise, Abstimmungsergebnisse usw Wo sollen neue Betreiber und neue CoSysops angekündigt werden? Die fünf goldenen Regeln für Sysops