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G.3.5 Plenum: Umpacken von Sharewarearchiven - Urheberrecht

Das Umpacken von Shareware ist nach dem Urheberrechtsgesetzt verboten.

Durch den Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes fällt auch Shareware bzw. Software im allgemeinen unter die Regelungen dieses Gesetzes. Im Paragraph 17 dieses Gesetzes wird das Verbreitungsrecht geregelt. Durch diesen Paragraph ist das Umpacken und Hinzupacken gesetzlich verboten. Der Autor von Shareware gibt die Art der Verbreitung vor. Ein Umpacken der Archive bzw. ein Hinzupacken von weiteren Dateien ist somit nicht erlaubt.

Das Umpacken von Archiven kann u.U. auch Überprüfungen auf die Authentizität unmöglich machen. Einige Packformate erlauben dieses Verfahren, damit man die Veränderung von Originalarchiven erkennen kann.


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Letzte Aktualisierung am 6. November 1997

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